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Minderung wegen fehlender Getränke bei All-inclusive-Reise

Werden Reisenden im Rahmen einer All-inclusive-Reise Getränke nicht oder nur in einem geringen Umfang zur Verfügung gestellt, besteht ein Minderungsrecht.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt buchte die Klägerin eine all-inclusive-Paket, welches unter anderem auch die Versorgung mit kostenlosen Getränken vorsah. In ihrem Hotel in Dubai angelangt musste die Frau jedoch feststellen, dass die versprochenen Getränke gesondert gezahlt werden sollten. Nach ihrer Beschwerde wurden ihr ab dem fünften Tag je zwei Säfte und zwei alkoholische Getränke kostenlos angeboten.

Das Amtsgericht Charlottenburg bewertete das Fehlen der Getränkeversorgung als Reisemangel. Demnach durfte die Frau für die Tage ohne Versorgung den Reisepreis um 10 % mindern und für die Tage mit eingeschränkter Versorgung um 7 %. Einen darüber hinaus gehenden immateriellen Schaden lehnte das Gericht hingegen ab, welchen die Frau in der für die Getränkebesorgung aufgewendeten Reisezeit sah. Begründend führte es aus, dass die Reise durch diesen Zeitaufwand nicht vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

Da in den versprochenen Leistungen auch der Transport vom Flughafen zum Hotel vorgesehen war, die Klägerin jedoch ein Taxi nehmen musste, sprach das Gericht ihr darüber hinaus die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten zu.
 
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil AG B 233 C 165 10 vom 16.07.2012
Normen: § 615d BGB
[bns]
 

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