E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Unfall ohne Fahrradhelm kann teuer werden

Wer ohne Fahrradhelm fährt und infolge eines Unfalls eine Kopfverletzung erleidet, muss einen Teil der Folgekosten selber zahlen.


Schon seit Jahren wird über die Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer gestritten, ohne dass es bisher zu einem politischen und gesellschaftlichen Konsens reichte. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht in Schleswig-Hohlstein in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass einen Radfahrer ohne Helm ein Mitverschulden an den Folgekosten des Unfalls trifft.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt öffnete eine PKW-Fahrerin unvermittelt die Tür ihres parkenden PKWs. Eine Radfahrerin kollidierte mit diesem unerwarteten Hindernis und stürzte auf den Kopf, wodurch es zu schweren Kopf- und Hirnverletzungen kam. Vor Gericht begehrte sie neben einem Schmerzensgeld die Übernahme sämtlicher Kosten der noch nicht abgeschlossenen Heilbehandlung. Dem hielten die Autofahrerin und ihre Versicherung entgegen, dass die Radfahrerin eine Mitschuld an dem Unfall treffen würde, da sie bei dem Sturz keinen Fahrradhelm trug. Dieser Auffassung folgte auch das Gericht.

Demzufolge ist Radfahrern ein Mitverschulden zuzurechnen, wenn der Helm die Kopfverletzungen zumindest abgemildert hätte. Selbiges wäre nach einer gutachterlichen Stellungnahme vorliegend der Fall gewesen, weshalb die Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 % traf. Denn bei der heutigen Verkehrssituation sind Radfahrer infolge des zunehmenden Autoverkehrs besonders gefährdet und müssen bei einem Sturz mit gravierenden Verletzungen rechnen. Da der Nutzen eines Fahrradhelms heutzutage nicht mehr ernsthaft bestritten wird, kann man davon ausgehen, dass ein verständiger Mensch einen solchen Helm auch trägt. Verzichtet er auf einen diesen, muss er sich dieses Versäumnis folglich zurechnen lassen.
 
Oberlandesgericht Schleswig-Hohlstein, Urteil OLG SH 7 U 11 12 vom 05.06.2013
Normen: § 254 I BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-04 wid-153 drtm-bns 2024-12-04
Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Personalabbau Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg