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Kostenübernahme durch Sozialamt nur bei medizinischer Notwendigkeit

Leistungsbeziehern steht ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen das Jobcenter nur zu, wenn die Behandlung eine medizinische Notwendigkeit ist und die Krankenkasse nicht zur Zahlung verpflichtet ist.


Demnach haben sich Patienten grundsätzlich zuerst an ihre Krankenkasse zu wenden, um eine Bezahlung der Behandlung zu erreichen. Erst wenn eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, die Kasse hingegen nur zu einer eingeschränkten Leistungsübernahme verpflichtet ist, kann von einem Härtefall ausgegangen werden, welcher das Jobcenter zur Kostenübernahme verpflichtet.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Kasse die Kosten einer notwendigen Kieferbehandlung bezahlt, war jedoch nicht zu einer Kostenübernahme für weitere kieferorthopädische Maßnahmen verpflichtet. Da diese aufgrund der bereits erfolgten Behandlung nicht medizinisch notwendig waren, bestand auch kein Anspruch auf Kostenübernahme gegen das Jobcenter.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 6 13 R vom 12.12.2013
Normen: § 21 VI SGB II
[bns]
 

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