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Rufe des Muezzin im türkischen Urlaubsort kein Reisemangel

Auch wenn die meisten Reisenden gerade das Interesse an fremden Kulturen reizt, fehlte dem Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt offenbar der Wille zur Integration in seinem türkischen Urlaubsort.


In der Nähe seines Hotels befand sich eine Moschee, von welcher aus der Muezzin, verstärkt über Lautsprecher, fünf Mal am Tag zum Gebet rief. Hierdurch in seiner Erholung gestört, begehrte der Urlauber einen Teil des geleisteten Reisepreises zurück, scheiterte mit dieser Auffassung jedoch vor Gericht. Dieses stellte fest, dass der Ruf des Muezzins in einem muslimisch geprägten Land wie der Türkei als landestypisch zu werten ist und dementsprechend kein Reisemangel ist.

Auch in weiteren Unannehmlichkeiten, wie einer gebrochenen Armlehne im Flugzeug und einer unsanften Landung wollte das Gericht keinen Grund erkennen, aufgrund dessen ein Teil des Reisepreises zurück gefordert werden kann.
 
Amtsgericht Hannover, Urteil AG Hannover 559 C 44 14 vom 11.04.2014
[bns]
 

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