E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Anforderungen an die Wirksamkeit von Kurzarbeitsklauseln

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag die die Anordnung von Kurzarbeit zulässt ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsieht, den betroffenen Personenkreis und die Voraussetzungen seiner Einbeziehung in die Kurzarbeit nennt, sowie Ausmaß und Umfang der Kurzarbeit regelt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages, die den oben genannten Anforderungen nicht genügt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.

Der existenzsichernde Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers darf nicht ohne weiteres gekürzt werden, mithin muss der Arbeitnehmer im Vorhinein erkennen können, welche Einschränkungen ihm bevorstehen und sich darauf einstellen können.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 2 Sa 1230 10 vom 07.10.2010
Normen: KschG § 2; BGB §§ 307 I, II, 611
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21
Kanzlei Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Betriebsvereinbarung Hamburg, Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, ausserordentliche verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Personalabbau Hamburg