Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute den Rechtsanwalt zusammen aufsuchen und anwaltliche Beratung ersuchen.
Ein unter Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen geschlossener Vertrag ist nichtig und gibt dem Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung seiner Beratungsleistungen.
Einem Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann nicht damit begegent werden, es handele sich um gleichgerichtete Interessen, weil ja schließlich ein und dieselbe Ehe aufgelöst werden soll.