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Arbeitgeber muss leidensgerechten Arbeitsplatz schaffen

Eine Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, der unter einer attestierten Krankheit leidet, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz schafft, obwohl dies dem Arbeitgeber durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.


In dem entschiedenen Fall, war der Arbeitnehmer als Milchsammelfahrer bei dem Arbeitgeber beschäftgt, als der Arbeitgeber die zunächst für den Arbeitnehmer eingeplanten Tagesschichten teilweise abschaffte und den Arbeitnehmer fortan in Tages- und Nachtschichten einsetzte. Der Arbeitnehmer brachte dann ein ärztliches Attest bei, in dem ihm eine Schlaf-Apnoe attestiert wurde. Der Arbeitgeber kündigte dem Betroffenen aus personenbedingten Gründen. Die dagegen eingereichte Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass es nicht generell an einer Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers fehle, sondern die vom Arbeitgeber geltend gemachte fehlende Beschäftigungsmöglichkeit lediglich durch die Organisation des Personaleinsatzes bedingt sei, weshalb sich bei einer anderen Personalplanung eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Betroffenen ergebe.
 
Landesarbeitsgericht München, Urteil LAG BY 2 Sa 1047 12 vom 21.03.2013
Normen: GewO § 106
[bns]
 

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