Solche Rückzahlungsklauseln sind jedoch unwirksam, wenn sie auch den Fall erfassen, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt.
Rückzahlungsklauseln sind nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, seiner Rückzahlungsverpflichtung durch die eigene Betriebstreue zu entgehen. Rückzahlungsklauseln, die auch eine Rückzahlungsverpflichtung für einen Fall vorsehen, der in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, fallen ersatzlos weg und können auch nicht über die geltungserhaltende Reduktion zum Teil aufrecht erhalten werden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 6 Sa 106 14 vom 17.09.2014