E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Schwerbehinderter Bewerber muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sein denn, dass der Bewerber offensichtlich für die zu besetzende Stelle nicht geeignet ist.


Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, so ist dies ein Indiz für die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Eine nachgeholte Einladung vermag dieses Indiz im Nachhinein rückwirkend nicht zu heilen, selbst wenn das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber erst im Nachhinein zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und kommt er dieser Einladung nicht nach, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass seine Bewerbung von Anfang an nicht ernst gemeint war.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 563 12 vom 22.08.2013
Normen: AGG §§ 1, 3, 6, 7, 15, 22
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Kuendigung Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg