E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung Voraussetzung für Anerkennung einer Berufskrankheit

Die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ist bei Beamten nicht möglich, da die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Rückwirkende Anerkennung nicht auf diese anwendbar sind.


In dem streitgegenständlichen Sachverhalt ging es um die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters in einer Justizvollzugsanstalt. Dieser hatte zwei Jahre Gefangene in einem Werkbereich beaufsichtigt, in welchem mit lösungsmittelhaltigen Klebstoffen gearbeitet wurde. Spätestens im November 1997 erkrankte er an einem Nervenleiden, dessen Ursache u.a. in der Arbeit mit toxischen Stoffen liegt. Die Aufnahme der Erkrankung als Berufskrankheit in die Berufskrankheitenverordnung erfolgte jedoch erst zum 1. Dezember 1997.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das Gericht dem Kläger die Anerkennung seiner Krankheit mit der Begründung, dass eine Anerkennung nur möglich ist, wenn die Erkrankung im Zeitpunkt ihrer sicheren Diagnose bereits als Berufskrankheit in die Verordnung aufgenommen ist. Anders als bei nicht verbeamteten Arbeitnehmern scheidet eine rückwirkende Anerkennung aus. Denn im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmern haben Beamte auch bei einer vollständigen Dienstunfähigkeit lebenslange Versorgungsansprüche. Da die sichere Diagnose über den Beginn der Erkrankung bereits einige Wochen vor der offiziellen Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheitenverordnung erfolgte, konnte sie im vorliegenden Fall nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG 2 C 46 13 vom 10.12.2015
Normen: §§ 1, 6 BKV
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Schutz vor Diskriminierung, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Mobbing Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg