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Nur betriebliche Bildungsmaßnahmen unterfallen dem Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

Um eine ,,betriebliche'' Berufsbildungsmaßnahme handelt es sich jedoch nicht, wenn Mitarbeiter einer ausländischen Tochtergesellschaft zu diversen Schulungen und Fortbildungen in eine deutsche Muttergesellschaft entsendet werden. Dem dann dort gebildeten Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu.
Schulungen, die ausschließlich externe Arbeitnehmer betreffen, finden nicht für den Betrieb des Arbeitgebers statt.

Eine Berufsbildungsmaßnahme ist nur dann eine betriebliche Maßnahme, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter ist und die Maßnahme für die Arbeitgeber durchgeführt wird, die bei ihm angestellt sind.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich jedoch nur auf die Durchführung solcher Maßnahmen. Ob überhaupt Bildungsmaßnahmen durchgeführt werden und in welchem Umfang finanzielle Mittel dafür bereit gestellt werden, entscheidet der Arbeitgeber alleine.

Durch das Mitbestimmungsrecht soll sichergestellt werden, dass auch die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden, die einen Anspruch darauf haben, einen Ausbildung und Fortbildung zu erfahren, die auch ihre Interessen in einem ausreichenden Maß berücksichtigt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 21 14 vom 26.04.2016
Normen: BetrVG § 98
[bns]
 

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