E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitnehmer ist auch bei gewissen Leistungseinschränkungen noch arbeitsfähig

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, kann dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten.


In dem entschiedenen Fall erkrankte der Kläger, der Mitarbeiter in einem Camping und Freizeitartikelmarkt war, an einem Bandscheibenvorfall und war bis einschließlich dem 22.6.15 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 23.6.15 meldete er sich wieder bei seinem Arbeitgeber und wollte seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Er wies den Arbeitgeber jedoch darauf hin, dass es ihm unmöglich sei, Gegenstände von mehr als 10 kg zu heben und er diese Tätigkeiten nicht ausüben könne. In dem Unternehmen kam es regelmäßig vor, dass Gegenstände von über 10 kg gehoben werden mussten. Daraufhin schickte ihn der Arbeitgeber wieder nach Hause und sagte, er solle wieder kommen, wenn er zu 100 % leistungsfähig sei. Dies tat der Kläger dann einen Monat später, am 23.7.15. Für die Zwischenzeit zahlte der Arbeitgeber dem Betroffenen jedoch keinerlei Vergütung. Diese klagte der Mitarbeiter dann später ein, mit der Begründung, er hätte dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Dadurch, dass der Arbeitgeber diese nicht annehmen wollte, sei er in Annahmeverzug geraten und müsse dem Arbeitnehmer die volle Vergütung entrichten.
Zu Recht, denn das LAG entschied, dass ein Arbeitnehmer auch leistungsfähig ist, wenn er nicht 100 % der geschuldeten Tätigkeit vollumfänglich erbringen kann und der Arbeitgeber an der eingeschränkten Leistung auch Interesse haben kann bzw. es dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, dass der Arbeitnehmer bei bestimmten einzelnen Tätigkeiten Hilfe bekommt oder einzelne Tätigkeiten auf andere Arbeitnehmer übertragen werden können, sodass der Arbeitnehmer insgesamt noch eine angemessene Leistung erbringen kann.
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG NW 7 Sa 803 16 vom 25.10.2016
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-28 wid-149 drtm-bns 2024-03-28
Anwaltskanzlei Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Vorruhestand Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Abmahnung Hamburg