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Keine Benachteiligung bei einer Bewerbung wegen der Absicht des Tragens eines Kopftuches im Unterricht

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Grundes erfolgt ist.

Das Unterlassen des Tragens eines islamischen Kopftuches ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit einer Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe oder der Sekundarstufe.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 14 Sa 1038 16 vom 09.02.2017
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