E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Vertragsstrafe während Probezeit

Eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn sie auch während der Probezeit über das Gehalt von zwei Wochen hinausgeht.

Sieht ein Arbeitsvertrag eine an das Gehalt gekoppelte Vertragsstrafe für den Fall der Nichtantritt zur Arbeit vor, darf diese nicht höher als das Gehalt für die kürzeste Kündigungsfrist des Arbeitnehmers sein. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein scheiterte daher ein Arbeitgeber, der mit einem Arbeitnehmer während dessen Probezeit eine Strafe in Höhe von einem Monatsgehalt vereinbart hat. Während der Probezeit, so die Richter, könne der Arbeitnehmer mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen und müsse somit auch keine höhere Vertragsstrafe hinnehmen. Die Klausel ist daher unwirksam.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Mehrarbeit Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Personalabbau Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwalt Vorruhestand Hamburg