Vor einer Massenentlassung ist grundsätzlich eine sogenannte Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten.
Im vorliegenden Fall, der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.02.2020 (BAGE 8 AZR 215/19) entschieden wurde, ging es um einen Flugkapitän der Air Berlin, der von der „Station Köln“ der Air Berlin ausarbeitete.
Im Rahmen der Insolvenz von Air Berlin wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt. Gegen diese Kündigung ging der Kläger mit seiner Klage erfolgreich vor.
In seiner Entscheidung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die von Air Berlin bei der Agentur für Arbeit in Berlin-Nord gestellte Massentlassungsanzeige für den Betrieb Cockpit für den klagenden Flugkapitän nicht zuständig war.
So führte bereits der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aus, das es sich bei den Stationen von Air Berlin um Betriebe im Sinne § 17 Abs. 1 KschG handele. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für das der Station Köln zugeordnete Cockpit-Personal bei der zuständigen Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen.
Damit war die streitgegenständliche Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KschG unwirksam.
Insoweit stellt sich in jedem Kündigungsschutzstreit die Frage, ob eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet wurde und ob weitergehend in der Massenentlassungsanzeige die richtigen Inhalte enthalten sind.
Eine Massenentlassungsanzeige kann daher immer der Schlüssel zu einem erfolgreichen Arbeitsgerichtsverfahren sein.