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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Heiko Hecht zu den Folgen einer Fristlosen Kündigung bei einer offenen Videoüberwachung im Betrieb


19.07.2022

Mit Urteil vom 23.08.2018 hob das Bundesarbeitsgericht einen Kündigungsschutzantrag auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber um sein Eigentum zu schützen in seinem Tabakwarengeschäft eine offene Videoüberwachung durchgeführt.

Im 3. Quartal des Jahres 2016 wurde ein Fehlbestand von Tabakwaren festgestellt. Hieraufhin wurden die Videoaufnahmen ausgewertet und als Zufallsfund wurde im Februar 2016 festgestellt, dass die Klägerin zweimal Geld nicht in die Registrierkasse des Arbeitgebers eingelegt hat.

Das Landesarbeitsgericht sieht ein Verwertungsverbot für die Videoaufnahmen, da die Beklagte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1.08.2016 hätte löschen müssen.

Dem tritt das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung entgegen. Sollte es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handeln, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig gewesen und hätte die Klägerin nicht in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Insoweit war der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet sofort das Videomaterial auszuwerten.

Im Fall einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung besteht kein Verwertungsverbot. Damit würde die fristlose Kündigung der Klägerin Erfolg haben und die Klage letztlich abgewiesen werden.

Die Entscheidung ist richtig. Letztlich haben Arbeitgeber auch berechtigte Interessen was die Absicherung Ihres Eigentums anbelangt. Es handelt sich um eine offene Videoüberwachung, auf die auch explizit hingewiesen wurde. Insoweit fehlt es auch einem Verständnis für ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin, da sie ja quasi unter den „Augen der Kamera“ Gelder veruntreut hat.

 
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